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Satzung der
KELTEN-LÖWEN
§ 1
a)
Der Verein führt den Namen KELTEN-LÖWEN
b)
Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz eingetragener Verein, in der abgekürzten Form e. V.
c)
Der Verein hat seinen Sitz in 93342 Saal a. d. Donau und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden.
d)
Der Fanclub ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft aller Fanclubs des
TSV München von 1860 e. V.
§ 2 - Zweck
a)
Vereinszweck ist es, die Fußballmannschaften des TSV München von
1860 e. V. bei Heim- und Auswärtsspielen tatkräftig zu unterstützen,
wohltätige Einrichtungen zu fördern und Öffentliche Veranstaltungen mit zu
organisieren.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
d)
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereins.
e)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt
werden.
f)
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 - Mitgliedschaft
a)
Einzige Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft sind ein Aufnahmeantrag,
über den die Vorstandschaft entscheidet sowie das regelmäßige Bezahlen der
Beiträge.
b)
Die Mitgliedschaft endet durch:
-
Tod
-
Ausschluß (aufgrund vereinsschädigendem Verhaltens) in einer
Jahreshauptversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
Austrittserklärung, die schriftlich mindestens 2 Wochen vor Ende eines
Jahres zu erfolgen hat. Bis dahin ist der Beitrag weiterhin zu entrichten.
c)
Aufgrund besonderer Verdienste um den Fanclub oder anderen gewichtigen
Gründen kann die Vorstandschaft jemanden â auch Nichtmitglieder zum
Ehrenmitglied ernennen. Dazu ist jedoch ein einstimmiger Beschluß und das
Einverständnis des Mitglieds notwendig.
d)
Alle Beschlüsse sind dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
§ 4 - Beiträge
a)
Von den Mitgliedern werden die Beiträge jährlich erhoben.
b)
Höhe und Fälligkeit der Beiträge sind in der Jahreshauptversammlung zu
beschließn.
c)
Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.
§ 5 Vorstandschaft
a)
Die Vorstandschaft besteht aus sieben Mitgliedern und setzt sich wie folgt
zusammen:
- dem ersten Vorstand
-
- dem zweiten Vorstand
-
- dem Kassier
-
- dem Schriftführer
-
- der Beisitzer
b)
Vorstand im Sinne des Gesetzes, § 26 BGB sind der erste, der zweite
Vorstand, je mit Alleinvertretungsbefugnis.
c)
Vereinsintern wird bestimmt, dass der zweite Vorstand zur Vertretung des
Vereins nur berufen ist, wenn der erste Vorstand verhindert ist.
d)
Beschlüsse fällt die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
e)
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandschaftsmitgliedes wird durch
eine außerordentliche Mitgliederversammlung, innerhalb der folgenden vier
Wochen, ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestimmt. Die Einladung
dazu erfolgt schriftlich mindestens eine Woche im voraus.
§ 6 Wahlen
a)
Stimmberechtigt und wählbar sind alle volljährigen, Beitrags zahlenden
Mitglieder.
b)
Mitglieder, die kein Stimmrecht besitzen, können an allen Versammlungen
teilnehmen.
c)
Die Vorstandschaft wird für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl
der Vorstandschaft im Amt.
d)
Die Wahl eines Bewerbers erfolgt mit absoluter Stimmenmehrheit der
anwesenden Wahlberechtigten in einer Jahreshauptversammlung. Die
Einladung dazu hat schiftlich mindestens eine Woche im voraus zu erfolgen.
e)
In Ausnahmefällen (vereinsschädigendes Verhalten oder Vernachlässigung
der Amtspflichten) kann ein Vorstandschaftsmitglied mit einer 2/3 Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer Jahreshauptver-
versammlung abgewählt werden. Eine Neuwahl dieses Vorstandsmitglieds
erfolgt sofort bis zum Ende der Amtsperiode.
§ 7 Termine
a)
Die Jahreshauptversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von einer Woche, mindestens einmal jährlich bzw. wenn das
Vereinsinteresse es erfordert, zu berufen.
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